Patente geben Schutz

print print

Mit einem Patent wird eine technische Erfindung geschützt. Als Patentinhaber können Sie anderen die gewerbliche Nutzung der geschützten Erfindung untersagen. Doch wie funktioniert eine Patentanmeldung? Lesen Sie, was bei einer deutschen Patentanmeldung berücksichtigt werden muss.

Grundsätzlich gilt: Nur neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende technische Erfindungen sind dem Patentschutz zugänglich. Bis zur Anmeldung der Erfindung ist diese daher unbedingt geheim zu halten, da auch eigene Vorveröffentlichungen für die Patentanmeldung neuheitsschädlich sind. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind u. a. wissenschaftliche Entdeckungen und Theorien, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie medizinische Diagnose- und Heilverfahren (geschützt werden können jedoch medizinische Geräte und Arzneimittel).

Wie eine deutsche Patentanmeldung erfolgt

Empfangsbescheinigung: Nach Einreichung der Patentanmeldung wird der Eingang der Anmeldungsunterlagen vom Deutschen Patent- und Markenamt durch Übersendung einer Empfangsbescheinigung bestätigt. Aus der Empfangsbescheinigung sind der Eingangstag und das amtliche Aktenzeichen der Patentanmeldung ersichtlich.

Offensichtlichkeitsprüfung: Nach Eingang der Anmeldungsunterlagen wird zunächst nur eine Offensichtlichkeitsprüfung durchgeführt, bei der die Patentanmeldung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft wird. Dabei wird unter anderem geprüft, ob der Gegenstand der Patentanmeldung technisch ist und ob die angemeldete Erfindung gewerblich anwendbar ist.

Der Prüfungsantrag: Die materielle Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung, insbesondere ob diese neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt erst, nachdem ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag gestellt wurde. Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder oder einem Dritten jederzeit innerhalb von sieben Jahren ab dem Anmeldetag gestellt werden. Wird der Prüfungsantrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder wird die Prüfungsgebühr nicht gezahlt, gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen. Kommt die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu der Auffassung, dass der Anmeldegegenstand nicht neu ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht oder dass die Patentanmeldung noch andere Mängel aufweist, erlässt sie so oft wie erforderlich einen Prüfungsbescheid, in dem sie den Anmelder auffordert, innerhalb einer in dem Prüfungsbescheid genannten Frist eine Stellungnahme einzureichen. Werden die Mängel nicht beseitigt, kann die Patentanmeldung zurückgewiesen werden.

Der Rechercheantrag: Bevor der Prüfungsantrag gestellt wird, kann ein gebührenpflichtiger Recherchenantrag gestellt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt dann die für die Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden Druckschriften.

Patentanmeldungen im Ausland: Innerhalb eines Jahres nach der ersten Einreichung einer deutschen Patentanmeldung hat der Anmelder das Recht, Auslandsanmeldungen, eine europäische Patentanmeldung und/oder eine Nachanmeldung in Deutschland vorzunehmen. Dabei kann er die Priorität der früheren Patentanmeldung in Anspruch nehmen, d.h., dass in dem Zeitraum zwischen dem Anmeldetag der ersten Patentanmeldung und dem Anmeldetag der Nachanmeldung veröffentlichter Stand der Technik der Nachanmeldung nicht schadet.

OffenlegungsschriftOffenlegung: Die Patentanmeldung wird in der Regel etwa 18 Monate nach dem Anmeldetag oder – wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde – nach dem Prioritätstag offengelegt. Dies geschieht durch Veröffentlichung eines Offenlegungshinweises im Patentblatt und Herausgabe der Anmeldungsunterlagen in Form einer Offenlegungsschrift. Die Offenlegung hat zur Folge, dass Dritte freie Einsicht in die amtlichen Akten der Patentanmeldung nehmen können. Nach der Offenlegung der Patentanmeldung sind Dritte, die den Anmeldegegenstand benutzen, dem Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Ein Verbietungsrecht erhält der Anmelder durch die Offenlegung jedoch nicht.

Gebrauchsmusterabzweigung: Im laufenden Patentanmeldeverfahren kann aus der Patentanmeldung jederzeit eine Gebrauchsmusteranmeldung abgezweigt werden, die dann denselben Anmeldetag erhält, wie die Patentanmeldung. Bei einer Patentanmeldung, die ein Verfahren betrifft, ist jedoch zu beachten, dass Verfahren dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind.

Urkunde DE-PSPatenterteilung: Kommt die zuständige Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung der Patentanmeldung zu der Auffassung, dass diese den vorgeschriebenen Anforderungen genügt und der Gegenstand der Erfindung patentfähig ist, wird das Patent erteilt. Die Patenterteilung wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine Patentschrift herausgegeben, welche die Patentansprüche, die Beschreibung und ggf. die Zeichnungen enthält, aufgrund derer das Patent erteilt wurde. Ab der Veröffentlichung der Patenterteilung hat der Patentinhaber das Recht, Dritten die Benutzung der patentierten Erfindung, also deren Herstellung, Anbieten, in Verkehr bringen, Einführen oder Gebrauchen für gewerbliche Zwecke zu verbieten. Gegenüber Dritten, welche die Erfindung unbefugt benutzen, besteht ein Anspruch auf Unterlassung und – im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Patents – auch ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Einspruchsverfahren: Gegen die Erteilung des Patents können Dritte innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt Einspruch erheben. Wird der Einspruch für zulässig erachtet, wird das Prüfungsverfahren unter Beteiligung des (der) Einsprechenden fortgesetzt. Wenn das Patent zu Recht erteilt worden ist, wird es aufrechterhalten, anderenfalls wird es widerrufen oder in beschränktem Umfang aufrechterhalten.

Jahresgebühren: Zur Aufrechterhaltung der Patentanmeldung bzw. des Patents muss für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, jeweils im Voraus eine Jahresgebühr gezahlt werden. Die Gebühr wird jeweils am Ende des Monats fällig, in den der Anmeldetag fällt. Wird die Jahresgebühr nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen bzw. das Patent erlischt.

© Huwer & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB